Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Kaufgegenstand

Der Kaufantrag gilt für ein Fahrzeug in der bei Vertragsabschluss bestellten Ausführung. Bei Werksbestellungen sind serienmäßige Abweichungen in Form und Konstruktion zulässig, die dem Käufer wegen ihrer Geringfügigkeit zumutbar sind.

II. Erfüllung

Der Käufer hat den Vertrag erst dann erfüllt, wenn der Kaufpreis samt allen Nebenspesen beim Verkäufer eingegangen ist. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basissatz der Öst. Nationalbank als vereinbart. Der Verkäufer hat den Vertrag erfüllt, wenn er das Kraftfahrzeug ordnungsgemäß- und bestellgemäß zur Abholung bereitgestellt und den Käufer hievon nachweislich verständigt hat, jedenfalls aber, wenn der Käufer das Kraftfahrzeug übernommen hat. Erfüllungsort ist der Abnahmeort laut III/1. Die Abholfrist beträgt 10 Tage. Wird das Kraftfahrzeugverspätet übernommen, ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Standgebühr zu verrechnen; er haftet, sofern keine Versicherungsdeckung gegeben ist, für Schäden nur bei grobem Verschulden.

III. Übernahmebedingungen

Abnahmeort ist der Sitz des Verkäufers Der Käufer hat nach Anzeige der Bereitstellung innerhalb der Abholfrist den Kaufgegenstand am Abnahmeort zu prüfen. Mit Übernahme des Kaufgegenstandes durch den Käufer gilt der Kaufgegenstand als ordnungsgemäß geliefert. Offene Mängel sind sofort bei Übernahme zu rügen. Mit der Übernahme, spätestens mit Ablauf der vereinbarten Übernahmefrist, gehen alle Gefahren auf den Käufer über.

IV. Kaufpreis

Zahlungen werden zuerst auf Nebenspesen, dann auf Zinsen und zuletzt auf Kapital verrechnet. Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Käufers gegen den Kaufpreis ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Verkäufer zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Käufers steht, oder gerichtlich festgestellt oder vom Verkäufer anerkannt worden ist. 

Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer bis zur Lieferung eine Preiserhöhung von mehr als 5 Prozent vom Kaufpreis vornimmt. Von der Preiserhöhung hat der Verkäufer den Käufer nachweislich mit der Aufforderung zu verständigen, sich innerhalb der angemessenen Frist von 10 Tagen ausdrücklich zu erklären, vom Vertrag zurückzutreten. In dieser Verständigung ist der Käufer darauf hinzuweisen, dass die Kaufpreiserhöhung von ihm als genehmigt gilt, wenn er innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärung abgibt. Ausgenommen sind Preiserhöhungen aufgrund von Steuern oder Abgaben.

V. Rücktritt

Erfüllt ein Teil den Vertrag nicht oder kommt er in Verzug, ist der andere Teil unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Verkäufer, hat dieser eine etwaige Anzahlung, zuzüglich einer Verzinsung in der Höhe von 5 Prozent über dem Basissatz der Österr. Nationalbank innerhalb von 8 Tagen an den Käufer zurückzuerstatten. Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer und hieraus begründetem Rücktritt des Verkäufers sowie bei unbegründetem Rücktritt durch den Käufer ist der Verkäufer berechtigt, entweder 10 Prozent des Kaufpreises als Stornogebühr zu verlangen oder Schadenersatz geltend zu machen.

VI. Ersatzlieferung

Wenn der Käufer in Annahmeverzug kommt, ist der Verkäufer berechtigt über den Kaufgegenstand frei zu verfügen und an seiner Stelle einen gleichartigen Kaufgegenstand zu liefern.

VII. Eigentumsvorbehalt

Für den Fall, dass der Kaufgegenstand vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Käufer ausgefolgt werden sollte, bleibt er bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises samt Nebenspesen im Eigentum des Verkäufers. Der Kaufgegenstand ist vom Käufer auf seine Kosten gegen die in der KFZ-Vollkaskoversicherung bezeichneten Risken zu versichern. Soweit von irgendjemand anderem auf den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstand gegriffen werden sollte, hat der Käufer den Vorbehaltseigentümer sofort zu verständigen.

VIII. Sonstige Vertragsbestimmungen

Schriftliche Erklärungen sind mit der Absendung innerhalb der Frist rechtsverbindlich; sie können rechtswirksam an die im Vertrag angegebene oder an eine andere, schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet werden, wobei die Vertragsparteien verpflichtet sind, allfällige Änderungen ihrer im Vertrag genannten Anschrift unverzüglich schriftlich dem anderen Vertragsteil bekannt zu geben.

IX. Gewährleistung

Gewährleistungen können nur im Rahmen der Werksgarantie des Erzeugerwerkes gegeben werden. Der Käufer erhält anlässlich der Fahrzeugauslieferung ein unterschriebenes Exemplar des Garantiescheines, das die genauen Bestimmungen über die Garantie enthält. In allen Fällen der Gewährleistung kann sich der Verkäufer von den Ansprüchen auf Aufhebung des Vertrages oder auf Preisminderung dadurch befreien, dass er in angemessner Frist die mangelhafte Sache gegen eine mangelfreie austauscht oder im Falle des Preisminderungsanspruches in angemessener Frist in einer für den Käufer zumutbaren Weise eine Verbesserung durchführt oder das Fehlende nachträgt. Im Falle der Wandlung und der dadurch bedingten Rückstellung des Kraftfahrzeuges durch den Käufer hat dieser dem Verkäufer eine angemessene Abgeltung für die Benützung zu leisten.

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